VG Karlsruhe zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

27.11.2019

VG KA, Urteil vom 27.11.2019, Az. 4 K 10252/18. Schlagworte: Dienstunfähigkeit, Urlaub, AzU-VO.
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Leitsatz: 

Der Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO setzt keine Wiederaufnahme des Dienstes vor Ablauf des Übertragungszeitraums voraus, sondern tritt auch im Falle einer fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein. Der in § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO geregelte Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist hinreichend lang, so dass nach dessen Ablauf kein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG geltend gemacht werden kann. 

Anspruchsgrundlage, RN19: „Grundlage des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen ist § 25a Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 AzUVO. Danach sind den aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten von Amts wegen nicht verfallener Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Zu vergüten sind dabei im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.“ 

 

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