VG Karlsruhe zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Hygienemaßnahmen der Dienststelle während der Corona-Pandemie

15.10.2020

VG KA, Beschluss vom 15.10.2020, Az. PL 15 K 4160/20. Schlagworte: Corona, Covid, Personalrat, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz.
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Leitsätze: 

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG erstreckt sich während der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 auf Maßnahmen der Dienststelle, mit denen die Übertragung des Virus und damit die Ansteckung von Beschäftigten verhindert oder zumindest eingedämmt werden soll.
  1. Maßnahmen, die sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, unterliegen nicht der Mitbestimmung des § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG.
  1. Allein aus der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und einer etwaigen Missachtung des Beteiligungsrechts des Personalrats über einen längeren Zeitraum ergibt sich kein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Anmerkung: Die allgemeinen Aufgaben des Personalrats in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz führen bereits zu einer grundsätzlich engen Einbindungsnotwendigkeit der Personalräte, mindestens im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Entscheidung des VG Karlsruhe ist insoweit etwas sachfremd, da eine enge Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat unabdingbar ist in Zeiten der Corona-Pandemie, eine isolierte Betrachtung von § 74 II Nr. 7 LPVG ist zudem nicht sachgerecht. 

 

Fundstelle(n):

 

„Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über (…)

Nr. 7: Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen,“