VG Karlsruhe zum Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler

26.08.2015

VG KA, Urteil vom 26.08.2014, Az. 4 K 2107/11. Schlagworte: VE, NoeP.
VG Karlsruhe zum Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler

VG Karlsruhe fordert, dass konkret in der Einsatzanordnung der Name des Verdeckten Ermittlers aufgeführt wird.

Leitsätze:

  1. In der Anordnung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers nach § 22 VI PolGBW ist das "besondere Mittel" zu bezeichnen und die Zielperson zu benennen oder zumindest zu umschreiben. In einer Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen Gründe darzulegen, die den Anordnungsberechtigten zu der Entscheidung bewogen haben.
  2. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Art. 19 IV GG gebietet es, dass konkret in der Einsatzanordnung der Name des Verdeckten Ermittlers aufgeführt wird. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss der Betroffene wissen, wer von ihm Daten erhoben hat, um das Geschehen nachvollziehen zu können.

Orientierungssatz:

Eine fehlerhafte oder zu unbestimmte Einsatzanordnung führt zu ihrer Rechtswidrigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes insgesamt, selbst wenn der Einsatz materiell-rechtlich gerechtfertigt war, vgl. VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 - 1 K 439/03 VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005, Az. 1 K 439/03.

Externe Links:

- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil

- Pressemitteilung