VG Karlsruhe zum disziplinarischen Ermittlungsumfang bei Alkoholerkrankung eines Beamten

18.11.2021

VG KA, Urteil vom 18.11.2021, Az. DL 17 K 4832/20. Schlagworte: Disziplinarverfahren, Suchterkrankung, Alkohol, Gesunderhaltungspflicht.
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Leitsätze: 

  1. Eine bei einem Beamten vorliegende Alkoholerkrankung hat zwar nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge. Besteht bei dem Beamten allerdings (fast) keine Einsicht in die Alkoholkrankheit, gibt dies der Disziplinarbehörde Anlass für weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, wenn dem Beamten gerade (auch) eine Verletzung seiner Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam vorgeworfen wird. Ob insoweit Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen und welchen Grad sie haben, lässt sich grundsätzlich nur anhand qualifizierter ärztlicher Stellungnahmen beurteilen.
  1. Die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen hat nach baden-württembergischen Landesrecht die Disziplinarbehörde zu treffen. Liegt nach den Ermittlungen der Disziplinarbehörde ein – gravierendes – Ermittlungsdefizit vor, hat das Disziplinargericht es nicht durch eigene Ermittlungen zu beheben. In einem solchen Fall ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 2 LDG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO eingeschränkt.

 

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