VG Karlsruhe über die Polizeidienstfähigkeit

26.01.2020

VG KA, Urteil vom 10.10.2019, Az. 11 K 3760/16; Schlagworte: Dienstfähigkeit, PDV300, Einstellung
VG Karlsruhe über die Polizeidienstfähigkeit

Leitsätze:

  1. Die Anforderungen an die medizinische Prognose für die vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Beamtenbewerbers nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – gelten auch für die Einstellung in den Polizeidienst.
  1. Das Merkmal Nr. 6.3.1 der PDV 300 (Normales Hörvermögen) kann in der Anwendung im Einzelfall allein dem Ausschluss einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit dienen und unterliegt dann der vollen gerichtlichen Kontrolle.

 

Ergänzende Hinweise:

RN 32: „Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur gesundheitlichen Eignung bestimmt § 16 Abs. 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 2 LVOPol, dass in den Polizeidienst nur eingestellt werden darf, wer polizeidiensttauglich ist (vgl. auch § 43 Abs. 2 LBG).“

RN33, Auszug: „Es obliegt zunächst grundsätzlich dem Dienstherrn, den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit näher auszufüllen, in dem er die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn bestimmt. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diesen Spielraum hat der Beklagte durch die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) ausgefüllt (…)“

Aus RN 34, 35: „Bei der Anwendung der Anforderungen der PDV 300 sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden (…)“

  • „Spezifische körperliche Anforderungen“, die der Beamte erfüllen muss – mit grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit und
  • „Merkmale, die – ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn“ zukünftig sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt – mit voller gerichtlichen Überprüfbarkeit.

 

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