VG Karlsruhe zur Realisierung des Bewerbungsverfahrensanspruch
10.11.2016
VG KA, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 9 K 4614/16. Schlagworte: Bewerbung, Auswahlverfahren.
Leitsatz:
Allein die Bitte eines Bewerbers um die vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung entbindet den auswählenden Dienstherrn grundsätzlich nicht davon, eine an den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung unter Hinzuziehung der hierfür grundsätzlich erforderlichen Unterlagen zu treffen. Es obliegt ihm daher, einen Bewerber, der um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung bittet, darauf hinzuweisen, dass er für die ordnungsgemäße Auswahlentscheidung grundsätzlich Einblick in die Personalakte beziehungsweise jedenfalls in die bisherigen dienstlichen Beurteilungen benötigt. (Rn.13)
Orientierungssatz:
- Die Schwierigkeit, Beurteilungen und Arbeitszeugnisse, die auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen, vergleichbar zu machen, entbindet den auswählenden Dienstherrn nicht davon, diese verfügbaren Erkenntnisquellen über die Bewerber beizuziehen, sich auf deren Grundlage ein Bild von den Bewerbern zu machen und diese sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 Bs 212/12 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2016 - 20 E 1225/16 -, juris).(Rn.14)
Externer Link: