VG Freiburg zur Verbeamtung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt

20.04.2021

VG FR, Urteil vom 20.04.2021, Az. 13 K 369/21. Schlagworte: Verbeamtung, Eingangsamt, Beförderungsamt, Laufbahnamt, ghD, Stellenplan, Haushalt.
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Hinweis: Der Sachverhalt bezieht sich auf eine Verbeamtung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und befasst sich deswegen mit Bundesrecht. Urteil und Ausführungen sind jedoch von allgemeiner Bedeutung. 

Leitsatz:  § 20 Satz 1 BBG vermittelt einem Einstellungsbewerber kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr eine Stelle im Beförderungsamt zur Verfügung stellt. 

Der Kläger verfügte über Studienabschlüsse in Rechtswissenschaften und Islamwissenschaften und war als Entscheider in der Behörde eingestellt. Zuletzt in der Entgeltgruppe 12. Er strebte eine Verbeamtung (gehobener Dienst) an und begehrte abweichend vom Eingangsamt A9 eine unmittelbare Übernahme in A12. Die Einstellung in einem Beförderungsamt ist ausnahmsweise rechtlich im Bundesrecht möglich, dient allerdings hier als Instrument der Personalgewinnung. 

RN30: „Nach § 20 Satz 1 BBG ist die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen zulässig. Diese Regelung vermittelt einem Bewerber jedoch kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr - hier die Beklagte - eine entsprechende Stelle - hier in der Besoldungsgruppe A 12 - zur Verfügung stellt. Vielmehr ist die Stellendisposition - hier nur eine Stelle im Eingangsamt zur Verfügung zu stellen - dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 12, zu einem geltend gemachten Übernahmeanspruch eines Tarifbeschäftigten beim Bundesnachrichtendienst in das Beamtenverhältnis). Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organisationsgewalt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor (dazu näher unten 3.). Daher kann der Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung im Beförderungsamt nicht beanstanden.“ 

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