VG Freiburg zur rechtlichen Erledigung der polizeirechtlichen Beschlagnahme einer Sache durch anschließende Einziehung

09.11.2020

VG FR, Beschluss vom 09.11.2020, Az. 4 K 2926. Schlagworte: Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Beschlagnahme, Einziehung.
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Leitsätze: 

  1. Eine polizeirechtliche Einziehung einer beschlagnahmten Sache führt zur Erledigung der Beschlagnahme mit der Folge, dass ein Rechtsbehelf gegen die vorausgegangene Beschlagnahmeanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (ebenso VG Stuttgart Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18).
  1. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ist im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Einziehungsverfügung durch das Gericht jedenfalls dann inzident zu prüfen, wenn die vorausgegangene Beschlagnahmeanordnung noch nicht bestandskräftig ist.
  1. Unterbleibt zu Unrecht die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, hat dies nicht dessen Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit zur Folge. Nichts Anderes dürfte gelten, wenn auf Verlangen keine Bescheinigung über eine (mündliche) Beschlagnahmeanordnung ausgestellt worden ist.
  1. Die Bewertung einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH, die mit einem Kampfhund durchgeführt wird, dürfte einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (wie VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2007 - 2 K 1674/06 -, juris Rn. 35 ff.).
  1. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhunds liegt nur vor, wenn ein (besonderer) Bedarf besteht, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft angemessen erfüllt werden kann (wie VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2007 - 2 K 1674/06 -, juris Rn. 41).
  1. Zur Verhältnismäßigkeit der Einziehung eines Kampfhundes nach nicht bestandener Verhaltensprüfung (hier bejaht).
  1. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung des Kampfhundes, muss dem Halter vor einer Einziehung im Regelfall keine vorherige Gelegenheit zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung eingeräumt werden.

 

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