VG Freiburg zur Entlassung eines Polizeibeamten in Ausbildung wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe

23.03.2021

VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021, Az. 3 K 2383/20. Schlagworte: Disziplinarverfahren, Entfernung aus dem Dienst, Charakterliche Eignung, 23 IV S. 1 BeamtStG.
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Leitsätze: 

  1. Die Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf oder einer in Ausbildung befindlichen Polizeibeamtin auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung kann auch aufgrund einer weitgehend passiven Mitgliedschaft in einer polizeiinternen WhatsApp-Gruppe, innerhalb der nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverharmlosende und -verherrlichende sowie frauenverachtende Kommentare und Bilder geteilt werden, gerechtfertigt sein, ohne dass es der Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung bedarf.
  1. Von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen ist zu erwarten, dass sie zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen.

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