VG Freiburg zur Bewertung der Submerkmale der Befähigungsbeurteilung mit Punkten

27.10.2016

VG FR, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 3 K 2181/16. Schlagworte: Beurteilung, Konkurrentenstreit.
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Leitsatz: 

Die Regelungen in Nr. 4.1 bis 4.3 VwV-Beurteilung Pol, nach denen Punkte auch für die einzelnen Befähigungsmerkmale des Beamten zu vergeben sind und die Befähigungsbeurteilung mit einem in Punkte anzugebenden Ergebnis abzuschließen ist, begegnet aus Sicht des Gerichts für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, sofern anschließend das Gesamturteil nicht rein rechnerisch, sondern durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ermittelt wird (vgl. Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol; hier: Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -). 

Zur Begründungserfordernis, RN11: „Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Das Begründungserfordernis ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Dem Dienstherrn obliegt es, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48; jeweils m.w.N.). Die Regelung in Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol sieht dementsprechend vor, dass das Gesamturteil aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, jeweils m.w.N.).“ 

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