VG Freiburg zu Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

27.06.2017

VG FR Urteil vom 27.06.2017, Az. 5 K 266/15. Schlagworte: Pension, Vordienstzeiten.
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Eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des VG Freiburg zur Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zeigt, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz seine Bedeutung auch im Ruhestand nicht verlieren muss.

Leitsätze:

  1. Bei einem Ruhestandsbeamten, dessen Beamtenverhältnis bereits vor dem 01.01.2010 bestanden hat, beurteilt sich die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVGBW § 106 V S. 1 LBeamtVG nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) in der bis zum 31.08.2006 BeamtVG geltenden Fassung.
  2. Das gilt auch dann, wenn das Beamtenverhältnis auch schon vor dem 01.01.1992 bestanden hatte. Die (sogen.) Günstigerprüfung in § 102 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW § 102 V Satz 1 und Satz 2 LBeamtVG gilt nur für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes (im engeren Sinn), soweit die Anwendung von § 106 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW § 106 VI und VII LBeamtVG einen höheren Ruhegehaltssatz ergibt als eine Ermittlung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW§ 27 I LBeamtVG.
  3. Für den nach § 10 S. 1 BeamtVG§ 10 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Tätigkeiten und der Begründung eines Beamtenverhältnisses kommt es auf die Ernennung an, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe (und nicht auf Widerruf) begründet wird.

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