VG Freiburg zu Reisebeihilfen während des Studiums
29.11.2017
Leitsatz
Für einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 5 I LTGVO § 5 Abs. 1 LTGVO ist ausreichend, dass der Trennungsgeldberechtigte im fraglichen Monatszeitraum nur Anspruch auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld in gekürztem Umfang nach § 4 I LTGVO § 4 Abs. 1 LTGVO hat.
Ein Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen i.S.d. § 4 I Satz 2 Nr. 3 LTVGO § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTGVO liegt auch dann vor, wenn ein Trennungsgeldberechtigter seine Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in seiner außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung erledigt. Dies ist bei beamteten Studierenden während der Abordnung der Fall, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ihre Abschlussarbeit in der außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung anfertigen.
VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29.11.2017 - 1 K 2612/1Hinweis
Die Berufung wurde zugelassen, da die gegenständlichen Rechtsfragen für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen zwischen den verbeamteten Studierenden und den Verwaltungs- und Polizeihochschulen des Landes grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich bislang nicht geklärt sind.
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