VG Freiburg – ein weiteres Urteil in Sachen Rufbereitschaft = Arbeitszeit

10.11.2020

VG FR, Urteil vom 10.11.2020, Az. 3 K 599/19. Schlagworte: Rufbereitschaft, Bereitschaft, Kriminaltechnik, Vergütung, Mehrarbeit.
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Leitsätze: 

  1. Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19).
  1. Möchte ein Beamter „Rufbereitschaftszeiten“ abweichend von der bisherigen Praxis vollumfänglich als Arbeitszeit und damit als ausgleichspflichtige Mehrleistung ausgeglichen haben, obliegt es ihm, diesen Anspruch zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

Anmerkung: Ein Schwerpunktthema in der Arbeit des BDK Baden-Württemberg (vgl. Bericht in Der Kriminalist, Ausgabe 09/2020). Nach wie vor verkennen die Gerichte die – nicht nur auf dem Berufsethos der Kriminalpolizei basierenden – unmittelbare Dienstaufnahme nach Alarmierung in Rufbereitschaft, vielmehr war diese seitens der Vorgesetzten gefordert, und die damit verbundenen faktischen Einschränkungen des Privatlebens. 

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