VG Düsseldorf zur Bewertung von Totenkopf-Tätowierungen bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
14.09.2021
Leitsätze: keine vorhanden
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass stets eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, wenn Tätowierungen in die Bewertung der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst einfließen sollen. Hier kommt das VG zur Auffassung, dass dies nicht umfassend erfolgt ist und verpflichtet das Land NRW, „den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 einzustellen.“
Auszug RN23: „Auch steht der von dem Antragsgegner angeführte Totenkopf in Verbindung zu einer Sanduhr und lässt für sich gesehen nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine gewaltverherrlichende Einstellung des Antragstellers zu. Hierzu hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sanduhr die Vergänglichkeit des Lebens und die Kostbarkeit der Zeit verdeutlichten.“
Fundstelle(n):
- Openjur-Fundstelle
- Beck Aktuell, Heute im Recht, 14.09.2021: Einstellung in Polizeivollzugsdienst trotz Totenkopf-Tattoos möglich
Weiterführende Links aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt, BeckRS 2017, 142185
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