VG Düsseldorf zur Bewertung von Totenkopf-Tätowierungen bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

14.09.2021

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2021, Az. 2 L 1822/21. Schlagworte: Einstellung, Tätowierungen.
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Leitsätze: keine vorhanden 

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass stets eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, wenn Tätowierungen in die Bewertung der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst einfließen sollen. Hier kommt das VG zur Auffassung, dass dies nicht umfassend erfolgt ist und verpflichtet das Land NRW, „den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 einzustellen.“ 

Auszug RN23: „Auch steht der von dem Antragsgegner angeführte Totenkopf in Verbindung zu einer Sanduhr und lässt für sich gesehen nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine gewaltverherrlichende Einstellung des Antragstellers zu. Hierzu hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sanduhr die Vergänglichkeit des Lebens und die Kostbarkeit der Zeit verdeutlichten.“ 

 

Fundstelle(n):

 

Weiterführende Links aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt, BeckRS 2017, 142185

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