VG Düsseldorf zum Verbot des Führens von Dienstgeschäften nach Feststellung der Mitgliedschaft in einer rechtsextremen WhatsApp-Gruppe
15.12.2020
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Sacherhalt: Die Polizeibeamtin war in vier Gruppenchats Mitglied und erhielt über fast ein Jahr verschiedene Bilder, „die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten“, so die Pressemitteilung des VG – und weiter: „Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren.
Folge (ebenfalls aus der PM): „Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere.“
An dieser Stelle darf auf das VG-Urteil aus Freiburg vom 19.10.2020, Az. 3 K 2398/20 hingewiesen werden. https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederbereich/vg-freiburg-zur-entlassung-aus-dem-polizeidienst-wegen-mitgliedschaft-in-einer-whatsapp-gruppe-mit-nationalistischem-und-rassistischem-inhalt
Fundstelle(n):
- VG Düsseldorf, Entscheidung im Volltext
- VG Düsseldorf, Pressemitteilung über juris
- Artikel in Beck Aktuell vom 16.12.2020