VG Berlin zur Entlassung eines Polizisten, der THC konsumiert

18.11.2022

VG BE, Beschluss vom 18.11.2022, Az. 5 L 714/22. Schlagworte: Polizeidienstfähigkeit, Cannabiskonsum.
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Leitsätze: keine 

Im Rahmen einer gesundheitlichen Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst wegen Sportbefreiung und krankheitsbedingter Fehlzeiten wurde beim Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Urin THC festgestellt. Die Polizeiärztin erklärte den Beamten daraufhin für dauerhaft polizeidienstuntauglich. 

Besprechung auf Rechtslupe, Auszug: „Die Annahme, der Anwärter sei gesundheitlich ungeeignet, begegne keinen Bedenken. Der jedenfalls gelegentliche THC-Konsum könne nach der Polizeiärztin u.a. zu Konzentrationsstörungen, fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination führen, weshalb der Anwärter insbesondere weder ein Dienstfahrzeug führen dürfe noch Dienst an der Waffe verrichten könne. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen schlössen es aus, dass der Anwärter die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfülle. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. 

Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters. Dieser sei als Polizeivollzugsbeamter in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten und habe sowohl sein innerdienstliches, als auch sein außerdienstliches Verhalten dahingehend auszurichten. Hier liege jedoch der Verdacht nahe, dass der Anwärter sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, weil sich ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache.“ 

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