VG Berlin zur charakterlichen Eignung bei Verdacht zu Kontakten in kriminelle Milieus

24.03.2021

VG BE, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 5 L 78/21. Schlagworte: Charakterliche Eignung, Art. 33 II GG.
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Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Wesentliche Erwägungen: 

Aus RN4: „Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung mit der Begründung ab, im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden; auch wenn der Antragsteller selbst aktuell keine strafrechtlichen Erkenntnisse aufweise, berge diese Nähe das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe; ferner sei die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausführung des Antragstellers zu befürchten, so dass - um einerseits Schaden vom Antragsteller, andererseits von der Behörde abzuwenden - die Bewerbung abzulehnen sei.“ 

Aus RN14: „Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 9 BeamtStG) gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann.“ 

 

Fundstelle(n):

Kurzbesprechung auf dienstrecht-aktuell.de: „Der Polizeibewerber mit Clan-Kontakten“