VG Aachen Täter muss für Polizeieinsätze nach Amokdrohungen zahlen

26.01.2020

VG Aachen, Urteil vom 20. Januar 2020, Az. 6 K 292/18, Pressemitteilung vom 20.01.2020; Schlagworte: Amok, Polizeikosten
VG Aachen Täter muss für Polizeieinsätze nach Amokdrohungen zahlen

Zur Sache

Der Kläger kündigte im Jahr 2013 mehrere Amokläufe an einer Schule an und drohte mit dem Einsatz einer Splitterbombe auf einem Sommerfest. Hierbei kam es zu mehreren größeren Polizeieinsätzen. Im Strafverfahren war der Verurteilte bereits vor mehreren Jahren hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob die ihm für die Polizeieinsätze in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 40.000 Euro rechtmäßig waren. „Das Gebührengesetz NRW sieht eine Gebühr zwischen 50 Euro und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage kommt.“

Das war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier der Fall. Der Kläger unterlag im VG-Verfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann beim OVG Münster nach Vorliegen des schriftlichen Urteils gestellt werden.

(Da es nach hiesigem Kenntnisstand nicht allzu viel Rechtsprechung in diesem Bereich gibt und der Weg die Polizeieinsatzkosten dem Verursacher in Rechnung stellen als ein probates Mittel erscheint, die Polizeikosten für die Staatskasse zurückzufordern, erfolgt mit diesem Beitrag der Hinweis auf das VG-Urteil Aachen.)

 

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