Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichte befassen sich mit dem Namensschild an der Uniform

04.11.2022

zuletzt BVerfG, Beschluss vom 04.11.2022, Az. 2 BvR 2202/19. Schlagworte: Namensschild, Kennzeichnungspflicht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Leitsätze: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 

Kurzsachverhalt/Einordnung: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung. 

Auszug (Rechtslupe-Beitrag): „Die Pflicht zum Tragen eines Schilds mit dem Nachnamen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG sei angesichts der mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Die Vorschrift diene legitimen Zielen, nämlich der Transparenz der Arbeit der Polizei und der Erleichterung einer straf- und disziplinarrechtlichen Aufklärung etwaigen rechtswidrigen Verhaltens von Polizeivollzugsbediensteten. Wenn der Staat gegenüber dem Bürger nicht mehr anonym, sondern durch einen namentlich gekennzeichneten Amtsträger auftrete, stärke dies das Vertrauen in die Arbeit der Polizei. Das Bundesverfassungsgericht verkenne nicht, dass die Verpflichtung zur anlasslosen Offenbarung des Familiennamens für einen uniformierten Polizeivollzugsbediensteten eine beeinträchtigende Wirkung habe, weil der Name am Einsatzort einer größeren Öffentlichkeit bekannt werde und zudem nicht ausgeschlossen sei, dass Aufnahmen vom Einsatz und dem Verhalten der dort handelnden Bediensteten im Internet veröffentlicht würden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Familienname nicht der engen Privatsphäre der Bediensteten zuzuordnen sei. Zudem sei den Bediensteten bewusst, dass der Name dem jeweiligen Ansprechpartner und auch weiteren Personen bekannt werde. Den Bediensteten sei ferner klar, dass die Kundgabe des Familiennamens im Zusammenhang mit ihrem Dienst stehe und den zuständigen staatlichen Stellen grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, gegen sie straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Es bestehe zwar aufgrund der Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG die Möglichkeit, dass ein Vollzugsbediensteter ohne jeden Anlass mit Vorwürfen überzogen oder dass er Opfer eines Übergriffs werde. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zeigten allerdings die bisher vorliegenden Untersuchungen, dass sich diese Befürchtung bislang nicht bestätigt habe. Zudem könne der Polizeivollzugsbedienstete die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG) und auch einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern (§ 41 StVG) beantragen, um die Erlangung von weiteren Informationen über seine Person über die ohnehin bestehenden Hürden für die Erteilung von Auskünften hinaus zu erschweren.“ 

 

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