Verwaltungsgericht Koblenz hält Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig

10.01.2014

Die Widersprüche und Klagen von Gewerkschaftsmitgliedern gegenüber der Landesregierung über die „5 x 1 %“-Deckelung von Besoldung und Versorgung im Landes- und Kommunaldienst 2012 bis 2016 haben aktuell durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz eine erste Bestätigung erhalten:
Verwaltungsgericht Koblenz hält Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat offensichtlich erhebliche Zweifel daran, ob die derzeitige Besoldung im Landes- und Kommunaldienst der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn genügt, ihre Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Im Ergebnis sehen die Richter eine Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz  mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht  ein Gesetz für verfassungswidrig hält.

Darauf haben die Koblenzer Richter in Bezug auf das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung bzw. das Landesbesoldungsgesetz nun erkannt. In der klägerbezogenen Vergleichsbetrachtung für die Zeit seit dem Jahr 1983 konstatieren die Koblenzer Verwaltungsrichter  ein Zurückbleiben der Beamtenbesoldung um mindestens 17,8 Prozent gegenüber der allgemeinen Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen  Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Der BDK und andere Gewerkschaften wie die DPolG bzw. der DBB haben schon vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens und danach stets betont, dass man die langfristige Festlegung von fünf inflationsbereinigten  Minusrunden in der Besoldung und Versorgung für verfassungswidrig hält.

Der BDK sieht sich in seiner rechtlichen Einschätzung der „5 x 1%“-Deckelung bestätigt und geht davon aus, dass der Vorlagebeschluss des VG Koblenz sich auch auf die restlichen Musterfälle auswirkt, in denen nun abgewartet werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage beurteilt.

Informationen des VG Koblenz zum Vorlagebeschluss vom 9. Januar 2014 (Aktenzeichen: 6 K 445/13.KO) können über  

http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/VG-Koblenz/Aktuell/

im Wortlaut abgerufen werden.

s. hierzu auch Pressemeldung der CDU Landtagsfraktion: http://www.cdu-fraktion-rlp.de/no_cache/presseinformationen/themenarchiv/haushalt-finanzen-und-steuern/index.html