Verlängerung der Lebensarbeitszeit: OVG-Beschluss sinnvoll umsetzen

08.03.2021

Wegen der besonderen Belastungen des Polizeidienstes liegt die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unter der anderer Beschäftigter. Das ist gut und richtig so. Auf Antrag ist schon seit Jahren eine individuelle Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zu 3 Jahren möglich, wenn die zuständige Behörde einverstanden ist.
Verlängerung der Lebensarbeitszeit: OVG-Beschluss sinnvoll umsetzen


Hannover, 08.03.2021

 
 
Wegen der besonderen Belastungen des Polizeidienstes liegt die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unter der anderer Beschäftigter. Das ist gut und richtig so. Auf Antrag ist schon seit Jahren eine individuelle Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zu 3 Jahren möglich, wenn die zuständige Behörde einverstanden ist.

Das OVG Lüneburg hat am 23.02.2021 (Az: 8 B 1/21) entschieden, dass es nunmehr einen Rechtsanspruch auf zumindest eine einjährige Verlängerung der Lebensarbeitszeit gibt.

Der BDK Niedersachsen, der einem Mitglied Rechtsschutz für dieses Verfahren gewährt hatte, begrüßt diesen Beschluss, weil Antragstellende nun nicht mehr vom Wohlwollen der Behörde abhängig sind. Es gibt viele persönliche Gründe, sich für eine individuelle Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu entscheiden. Diese können jetzt bei Bedarf im Einzelfall geltend gemacht werden.

Das Problem, dass Antragstellende durch eine Verlängerung Beförderungszüge blockieren, bleibt allerdings bestehen. Deshalb erinnert der BDK hier an eine bestehende Forderung nach einer intelligenten Lösung: Für die Dauer der Weiterbeschäftigung müssen zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. So könnten geplante Beförderungen weiterhin stattfinden.

Bedenkt man, dass erfahrene Kolleginnen und Kollegen zumindest befristet weiter mit ihrer Arbeitskraft und Expertise zur Verfügung stehen und in dieser Zeit keine Pension beziehen, dürfte der Nutzen für das Land Niedersachsen diese überschaubaren Finanzmittel allemal rechtfertigen!

Wo bleibt Niedersachsen - es geht besser: Woanders wurde ein bestehender Stellenpool für die freiwillige Lebensarbeitszeitverlängerung sogar aufgestockt!

Die Reaktion der Polizeidirektion Lüneburg auf die Entscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichtes im Umgang mit dem obsiegenden Kläger ist aber geradezu schäbig und einfallslos! Über Nacht wurde ihm eine Versetzungsverfügung ohne Beteiligung von Personalvertretungen und Anhörung zu einer völlig anderen Dienststelle ohne Bezug zum bisherigen Aufgabenbereich zugestellt. Tägliche Fahrstrecke 2x fast 100 km! Einarbeitung in einen neuen Arbeitsbereich für 1 Jahr – eine sinnlose Verschwendung von Ressourcen und Fachwissen! Diese Entscheidung ist nicht akzeptabel und hat den Anschein einer „Strafversetzung“ wegen der in Anspruch genommenen Rechtsmittel.

Der BDK Niedersachsen kann sich nicht vorstellen, dass die PD Lüneburg mit dieser Reaktion nur ansatzweise die Intention des OVG Lüneburg umgesetzt hat! Auch eine Entscheidungsvorgabe aus dem Innenministerium zur neuen Rechtslage im vorgestellten Sinn können wir uns nicht vorstellen.

Der lobenswerten Bereitschaft des betroffenen Beamten, einen umfangreichen Ermittlungskomplex zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, wird nicht positiv, sondern verachtend begegnet.

Der Geschäftsführende Landesvorstand des BDK Niedersachsen erwartet eine Revision dieser Entscheidung.

 

Der Geschäftsführende Landesvorstand

 

 

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