Verfall von Urlaubsansprüchen
16.07.2019
Die Gewerkschaft der Polizei berichtete zu diesem Thema in ihrem GdP Report vom 15.07.2019. Dort wurde festgestellt:
„Urlaub, welcher nicht beantragt wird, verfällt am Ende des Bezugszeitraumes ohne Ausgleichsanspruch.“
„Bezugszeitraum“ wurde leider häufig falsch verstanden. Nach wie vor gelten die Regelungen des § 7 UrlVO LSA. Danach verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist - am 01.10. des Folgejahres.
Nach dem Urteil der Luxemburger Richter kommt der Verfall des Urlaubsanspruchs in europarechtskonformer Weise jedoch nur dann in Betracht, wenn die Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in die Lage versetzt wurden, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und im Anschluss aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Inanspruchnahme verzichten.
Davon muss ausgegangen werden, wenn trotz Kenntnis der Regelungen des § 7 UrlVO LSA kein Urlaub bis zum 30.09. des Folgejahres (Bezugszeitraum) beantragt wurde.