Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
08.09.2020
In seiner Stellungnahme betrachtet der Bundesvorsitzende die Änderungsvorschläge im § 261 StGB, unter anderem
- den All-crimes-Ansatz,
- den Wegfall der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche,
- die Erfassung von Tatprodukten in § 261 Abs. 1 S. 1 StGB-RefE,
- den Ausschluss der ersparten Aufwendungen (aktuell § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB),
- das Strafverteidigerprivileg ( 261 Abs. 1 Satz 3 StGB-RefE) oder auch
- den Wegfall der Strafausschließungsregel (aktuell § 261 Abs. 9 S. 1 StGB)
In Gesamtbetrachtung kann gesagt werden, dass trotz einzelner Verbesserungen für die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche der Gesetzentwurf Regelungsvorschläge aufweist, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Geldwäschebekämpfung in Deutschland hätten. Hier ist aus Sicht des BDK dringender Nachbesserungsbedarf angezeigt.
Die Kritik lässt sich dergestalt zusammenfassen und pointieren, dass trotz positiver Ansätze in der Gesamtbetrachtung die negativen Auswirkungen in einem Ausmaß überwiegen, dass keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche die Folge wäre und im Zweifelsfall sogar überhaupt keine Änderung an den aktuellen Normen vorgezogen werden müsste.