Verband Bund lässt Beurteilungsrichtlinie beim BMI überprüfen
29.06.2009
Dienstliche Beurteilungen der Polizeibeamtinnen und -beamten war zurückliegend bereits Gegenstand verschiedener Erörterungen, verwaltungsgerichtlicher Verfahren und dienstlicher Hinweise an die im Beurteilungsverfahren Beteiligten.
Dies hat die Akzeptanz des Verfahrens seitens der zu beurteilenden Polizeibeamtinnen und -beamten nicht durchgreifend verbessern können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun aktuell* mit einer vom Bundesministerium der Verteidigung im Januar 2007 erlassenen Verwaltungsvorschrift über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) befasst.
Wie auch die Regelungen des Bundesministeriums der Verteidigung und deshalb vom Bundesverwaltungsgericht entscheidungserheblich reklamiert, beruhen auch die Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizeibeamtinnen und -beamten auf einer Verwaltungsvorschrift. Die mit den Beurteilungsrichtlinien eingeführte Quotierung von Spitzenwerten kann sich nicht auf eine Regelung im Gesetz stützen.
Die Spitzensätze (Notenstufe 1 = 15%, Notenstufe 2 = 35%) in der BeurtlgRLBGS sollen zwar nur Richtwerte darstellen, eine Abweichung wird aber nur in Höhe von +5 v.H. zugelassen. Insoweit ist auch von einer grundsätzlichen Bindung auszugehen. Angesichts der offensichtlichen Parallelen zu den BeurtlgRLBGS wurde die Abteilung B im Bundesinnenministerium angeschrieben und um Auskunft gebeten, wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die BeurtlgRLBGS bewertet und ob Auswirkungen auf das derzeit laufende Regelbeurteilungsverfahren gesehen werden. Wir werden Sie/Euch über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Da die Urteilsbegründung derzeit noch nicht vorliegt, wird der Urteilstenor der Entscheidung zunächst anhand der Pressemitteilung Nr. 33/2009 vorgestellt.
Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat heute entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts - je nach ihrem Dienstgrad - bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden.
Der 1. Wehrdienstsenat hat in dem Verfahren eines Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung entschieden, dass eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurteilungssystems nicht allein im Erlasswege eingeführt werden durfte. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungsprinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie bedurfte die Einführung des Richtwertesystems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Soldatenlaufbahnverordnung. Da es bereits hieran fehlte, musste der Senat über eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Richtwertesystems stellten, nicht mehr entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die angefochtene Beurteilung aufgehoben wurde, hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Beurteilungen, die auf den Richtwertvorgaben und den damit zusammenhängenden Vorschriften über die Abstimmungsgespräche beruhen, sind rechtswidrig.
*BVerwG 1 WB 48.07 - Beschluss vom 26. Mai 2009