Urteil des BAG bezüglich Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte im Schichtdienst
17.01.2019
Bisher war es so, dass Teilzeitbeschäftigte erst nach Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von 39,5 Stunden den Zeitzuschlag von 30 % erhielten und sich auch erst dann ihre Überstunden ausbezahlen lassen konnten. Diese Regelung ist nun hinfällig.
Bei im Schichtdienst tätigen Tarifbeschäftigten zählen alle Zeiten, welche über die im Schichtplan festgelegten Zeiten hinausgehen, als sogenannte ungeplante Überstunden.
Wir empfehlen allen Tarifbeschäftigten in Teilzeit oder im Schichtdienst (gleichgültig ob Vollzeit oder Teilzeit), bei welchen diese Voraussetzungen gegeben sind, einen Antrag auf Bezahlung der Überstundenzuschläge zu stellen. Der Antrag kann bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden.