Urteil des BAG bezüglich Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte im Schichtdienst

17.01.2019

Teilzeitbeschäftigte können beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen, auch wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung noch nicht überschritten ist. BAG vom 19.12.18, 10 AZR 231/18
Urteil des BAG bezüglich Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte im Schichtdienst
Foto: Bundesarbeitsgericht

Bisher war es so, dass Teilzeitbeschäftigte erst nach Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von 39,5 Stunden den Zeitzuschlag von 30 % erhielten und sich auch erst dann ihre Überstunden ausbezahlen lassen konnten. Diese Regelung ist nun hinfällig.

Bei im Schichtdienst tätigen Tarifbeschäftigten zählen alle Zeiten, welche über die im Schichtplan festgelegten Zeiten hinausgehen, als sogenannte ungeplante Überstunden.

 

Wir empfehlen allen Tarifbeschäftigten in Teilzeit oder im Schichtdienst (gleichgültig ob Vollzeit oder Teilzeit), bei welchen diese Voraussetzungen gegeben sind, einen Antrag auf Bezahlung der Überstundenzuschläge zu stellen. Der Antrag kann bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden.

 

http://ogy.de/bdk-tarif

 Tarifinfo_Überstunden