Urlaubsanspruch und Tarifverhandlungen 2013
29.01.2013
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass diese getroffene Übergangsregelung für 2011 und 2012 hinsichtlich der Höhe des Urlaubsanspruchs unabhängig von einer künftigen Neuregelung ist und kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelung begründet.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat den § 26 TV-L (Urlaubsstaffelung) bereits zum 31.12.2012 gekündigt, mit der Konsequenz, dass der Urlaubsanspruch bei allen ab dem 01.01.2013 geschlossenen Arbeitsverhältnissen vorerst altersunabhängig 26 Tage beträgt.
Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gilt die Regelung des § 26 TV-L bis zu einer Neuregelung übergangsweise weiter.
Für die Urlaubsplanung 2013 bitte daher berücksichtigen, dass Beschäftigte
- vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
- vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
- nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Erholungsurlaub erhalten.
Diese Regelung gilt für Beamte entsprechend (§ 18 Abs. 2 FrUrlV NRW).
Sobald ein Ergebnis aus den Tarifverhandlungen 2013 vorliegt, wird entsprechend nachberichtet.
Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. vom 23.07.2012 und 21.09.2012
Astrid Friebel, BDK NRW