Update zu „Attraktivität der Kriminalpolizei“ hier: Ausstattung
17.10.2018
1.
Arbeitsschutz
In Sachen Arbeitsschutz sind längst überfällige Untersuchungen mit der Projektgruppe „Arbeitsschutzkleidung Kripo RP“ unter Federführung des jetzigen Vizepräsidenten des Landeskriminalamtes, Herrn Achim Füssel, erfolgt. Das Ergebnis ist ein schlüssiges Papier[1], das die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitentwickelt haben. Die Umsetzung der vielfältigen arbeitsschutzrechtlichen Ausstattungen sollte umgehend erfolgen. Zum Teil ist dies auch geschehen.
Aber irgendwie sind Teile des Arbeitsschutzes in der sich anschließenden Erörterung mit dem HPR durch das MDI gestrichen worden.
- Ausstattung
der Fahndungskräfte der Kriminalpolizei und K 3 mit Sicherheitsschuhen S 3
Die arbeitsschutzrechtliche Notwendigkeit dazu wurde scheinbar nicht gesehen! Ergebnis: Unsere K3-Kollegen und die K-Kräfte der Fahndung werden nicht mit dienstlich geliefertem Schuhwerk ausgestattet. Im Zweifel sollen sie erforderlich angesehenes Schuhwerk zur Einsatzbewältigung (Durchsuchungen im BtM-Milieu) selbst kaufen! Auf welcher Grundlage wurde diese andere arbeitsschutzrechtliche Bewertung vorgenommen?
- Ausstattung
von KT–Kräften (aber auch Brand- und Umweltermittlern) mit einem Einsatzanzug
Unsere KT-Kräfte haben Einsatzanzüge der Bereitschaftspolizei erhalten![2] Diese sind aber – zumindest was die Einsatzjacke anbetrifft – nicht geeignet für die Tatortarbeit, weil sie mit vielen Durchgriffen für Waffen und technisches Gerät (Schlagstöcke, RSG etc.) versehen sind, wie sie bei MEG-Kräften oder Diensthundeführern benötigt werden.
Auch ist die Beschriftung der Aufgabenwahrnehmung (z. B. UA/EA Tatort oder Tatortgruppe/Kriminaltechnik/Brandermittler) nicht vorgesehen, die bei MEG und der Bereitschaftspolizei selbstredend ist.
Für die Kräfte Kriminaltechnik (K 17, K6-KT, KT-SB im Kriminaldienst PI), die zumeist auch Brandermittler sind, gibt es nur ein Paar Stiefel (plus Gummistiefel im Pool) und einen Einsatzanzug.
Dies bedeutet, dass Stiefel und Einsatzanzug, die an einem Brandort getragen wurden, in der Regel kontaminiert sind und erst nach der in der Regel chemischen Reinigung zum Teil nach Tagen erst wieder zur Verfügung stehen. Des Weiteren lagern sich an einem Brandort ggf. gesundheitsgefährdende Substanzen (z. B. Verbrennungsprodukte von Kunststoff) an den Stiefeln und Einsatzanzügen an. Solche kontaminierte Kleidung darf grundsätzlich nicht an anderen Orten getragen werden.
Aus Gründen einer möglichen Spurenübertragung und damit einhergehenden Verunreinigung des Tatortes ist dies nicht zulässig und widerspricht den Grundsätzen des Qualitätsmanagements (QM)!
Während das Benutzen sauberer Schaufeln am Brandort zwingend vorgeschrieben ist und bereits Angriffspunkt der Verteidigung bei Gericht war, scheint dies bei der Kleidung der eingesetzten Kräfte keine Rolle zu spielen.
Es ist aus BDK-Sicht daher nur eine Frage der Zeit, bis Rechtsanwälte auch das Thema Einsatzkleidung spurensichernder Beamter in den Gerichtssaal tragen.
- Auch
Kopfbedeckungen werden bei K nicht gebraucht
Aus Sicht des Arbeitsschutzes war es erforderlich, Kopfbedeckungen für die KT-Kräfte am Tatort zu beschaffen, wie sie für alle Kräfte MEG und BePo vorgesehen sind. Für Kriminalbeamte wurde diese Notwendigkeit schlichtweg nicht gesehen!
Folge: Gestrichen! Stundenlange ungeschützte Arbeit an Außen-Tatorten bei unterschiedlichster jahreszeitlicher Witterung und zunehmenden Extremwetterlagen ist für diese Kollegen offenbar kein Problem!
2. Ausstattung mit 24-Zoll-Doppelmonitor-Arbeitsplatz
In allen (regionalen) Polizeipräsidien ist die Diskussion zur Arbeitsplatz-ausstattung mit vernünftigen Monitoren und einem zweiten Monitor entbrannt. Die Kolleginnen und Kollegen der Kriminalpolizei müssen sich erklären, wofür sie einen zweiten Bildschirm benötigen. Wer einen 24-Zoll- Bildschirm bekommt, muss den zweiten abgeben, so ein häufiges Muster.
Das ist aber mit der Arbeitswirklichkeit vieler Kolleginnen und Kollegen der Kriminalpolizei nicht mehr vereinbar. Die Arbeit mit Daten bedingt das parallele Arbeiten an zwei Bildschirmen. Solche oder ähnliche Erklärungen kosten Kraft und demotivieren, wenn von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsbereiche schlicht festgestellt wird, dass wir Bildschirme schließlich „tauschen“ könnten.
Die Folge: Immer mehr Kolleginnen und Kollegen bringen einen privaten zweiten Monitor mit, um effektiv arbeiten zu können!
Diese Problematik wird aktuell durch die Beschaffung des neuen TKÜ-Programms Nevius deutlich verschärft.
Der Softwarehersteller empfiehlt dringend die Nutzung von Monitoren mit einer Auflösung von 1920 x 1080, was vernünftig ausschließlich mit einem 24-Zoll-Bildschirm erreicht werden kann.
Wer aber glaubt, dass die Kolleginnen/Kollegen an der TKÜ nun damit auch ausgestattet werden, der wird sich schnell wundern.
Auch hier kommt wieder: Tauscht doch!
Der Landesvorstand
[1] Schreiben des MDI v. 26.05.2017
[2] Die Projektgruppe formulierte dazu „Einsatzanzug …… analog Bereitschaftspolizei und MEG“. Dieser Hinweis erfolgte wegen des Zusatzes „Armaid“ von der Bekleidungsstelle der Bereitschaftspolizei; damit war ausdrücklich nicht die Beschaffung DES EINSATZANZUGES gemeint!