4. Update – Widerspruchsverfahren Alimentation: BDK empfiehlt weiterhin Anträge und Widersprüche und bittet um Mithilfe
19.12.2024
Vor einem Jahr wurde demonstriert, dieses Jahr haben wir uns in der Adventszeit in der Kanzlei Wegner, Stähr & Partner mit der Rechtsanwältin Herz zusammengesetzt, die uns in Zusammenarbeit mit dem in vielen Fällen mandatierten Dr. Färber zu diesem komplexen Thema berät. Die Ergebnisse haben wir zusammengestellt und für Detailinteressierte als Anlage 3 beigefügt.
Hier unser Fazit:
Es ist nicht absehbar, wann das BVerfG eine für Schleswig-Holstein wirksame Entscheidung treffen wird und wie diese aussehen wird. Wir haben lediglich davon gehört, dass eine Befassung in 2025 erfolgen könnte.
- Das Einfallstor für die Verfassungswidrigkeit ist vermutlich der Familienergänzungszuschlag, der gänzlich neu eingeführt wurde und mit dem insoweit keinerlei Erfahrungen vorliegen.
- Zur Rechtswahrung muss jede Beamtin und jeder Beamte für jedes einzelne Kalenderjahr aufs Neue bis zum 31.12. einen Antrag stellen und – sofern ein klagefähiger Widerspruchsbescheid vorliegt, klagen.
- Wer beim Verwaltungsgericht klagen will, benötigt keinen Rechtsanwalt. Eine Klage kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG) erhoben werden. Für die Schriftform genügt ein formloses Schreiben (Brief, Fax, Computerfax mit eingescannter Unterschrift). Nicht zulässig ist die Klageerhebung mittels E-Mail.
- Die Rechtsschutzversicherung des BDK, die Roland Rechtsschutz, übernimmt die Kosten nicht mehr (sofern bereits Rechtsschutz in dieser Sache in der Vergangenheit gewährt wurde, empfiehlt sich dennoch ein Antrag auf Deckungszusage auch für die neuen Verfahren sowie die Prüfung, ob anderweitig privater Rechtsschutz gewährt wird).
- Das Kostenrisiko beträgt pro Klagverfahren ca. 500 € ohne Anwalt und ca. 1.500 € mit anwaltlicher Vertretung.
Auch wenn der BDK keinen umfassenden Rechtsschutz in dieser Sache mehr anbieten kann, wollen wir die Sache weiter vorantreiben und den Mitgliedern Hilfestellungen anbieten, ihre Ansprüche zu wahren. Dazu lassen wir u.a. einen Musterwiederspruch erarbeiten. Es bleibt beim jährlichen Dreiklang von Antrag, Widerspruch, Klage. Die letzten beiden Schritte erfolgen dann erst später und individuell, je nach Eingang von Bescheiden seitens des DLZP.
Zunächst ist für das laufende Jahr also wichtig, bis zum 31.12.2024 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Für Folgeanträge bitte die Anlage 1 und für erstmalige Anträge die Anlage 2 verwenden. Der Musterwiderspruch kann dann künftig für den nächsten Schritt verwendet werden und wird so bald wie möglich von uns zur Verfügung gestellt.
Wir raten zur Wahrung der eigenen Rechte auch in diesem Jahr dazu, einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Das bekräftigt unsere Zweifel an der Amtsangemessenheit der Besoldung, wahrt ggf. die Ansprüche auf eine höhere Besoldung/Versorgung und erzeugt bis zur Erhebung der Klage, die nach den bisherigen Erfahrungen theoretisch auch erst Jahre nach Antragstellung erhoben werden muss, keine Kosten!
Die Übersendung von ablehnenden Bescheiden, die für das Kalenderjahr 2023 an aktive Beamtinnen oder Beamten gegangen sind, bitte zeitnah per E-Mail an untenstehende Adresse.
Uns bleibt jetzt noch, allen eine schöne Advents- und Weihnachtszeit zu wünschen!
Der Landesvorstand
#amtsangemessene_Alimentation_ab_2022