Unterschiede bei der Aufgabenwahr­neh­mung respektieren und anerkennen

29.06.2016

Dienstpostenbewertung: Nach vielfachen Gesprächen der vergangenen Wochen sieht der BDK seine Forderungen zur Bündelung von Dienstposten bestätigt und fordert die Entscheidungsträger abermals zu praktikablen, differenzierten Lösungen auf.
Unterschiede bei der Aufgabenwahr­neh­mung respektieren und anerkennen

Bereits auf seiner Frühjahressitzung 2016 hatte der BDK-Landesvorstand mit dem Leiter des Projektes Dienstpostenbewertung, Herrn Leitender Ministerialrat Dietrich Moser von Filseck, die möglichen Bündelungen von Dienstposten ausgiebig erörtert. Als Ergebnis sprach sich der BDK – orientiert an den Praxiserfahrungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – in den kriminalpolizeiliche Organisationseinheiten für eine Bündelung der Dienstposten von A10 bis A12 sowie Einzelbewertungen im Eingangsamt A9 sowie dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes in A13 aus.

Dieses sehr eindeutige Votum wurde noch im April so publiziert und war in der Folge die Basis für zahlreiche Gespräche des BDK-Landesvorstandes mit Verantwortlichen aus der Polizeiführung und der Projektarbeit. Hierbei zeigte sich immer wieder sehr schnell, dass es für Stellenbündelungen aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und Aufgabenwahrnehmung z.B. der Schutz- und Kriminalpolizei, in den Führungsstäben oder den Sonderpräsidien durchaus unterschiedliche Bedürfnisse gibt und diese im Grunde auch anerkannt werden.

Trotzdem und obwohl hierfür auch keine zwingende formalrechtliche Notwendigkeit erkennbar ist, wird augenscheinlich weiterhin ein Einheitssystem mit einer Stellenbündelung von A9 bis A11 und Einzelbewertungen für A12 und A13 für die gesamte Polizei priorisiert. Die hierbei durchaus auch erkannten Mängel eines solchen Einheitssystems müssten dann durch turnusmäßige Eingriffe, die aufwändig und „störanfällig“ sind, in der Praxis korrigiert und kompensiert werden, was wiederum neue rechtliche Fragen und Probleme aufwirft. Nach Bewertung des BDK ist ein solches Einheitssystem über alle polizeilichen Organisationsstrukturen hinweg daher keine zukunftsfähige Alternative gegenüber einfachen, weil differenzierten Lösungen.

Kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung erfolgt auch in A12

Die Bearbeitung der Schwerkriminalität, Organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und anderer Erscheinungsformen, wie sie der Kriminalpolizei obliegen, erfolgt auch in A12. Eine begrenzte Stellenbündelung bis A11 würde als faktische Deckelung der Sachbearbeiterlaufbahn und Absage an eine Fachkarriere wahrgenommen und stünde diametral zu einer in den Koalitionsvereinbarungen der Landesregierung noch ausgewiesenen ‚Zukunftsoffensive Kriminalpolizei‘.

Der BDK appelliert daher abermals an die verantwortlichen Entscheidungsträger diesen hochsensiblen Bereich nicht erneut einer unnötigen Gleichschaltung unterzuordnen. Dies würde keine Akzeptanz finden. Die Organisationseinheiten der Polizei des Landes haben sehr unterschiedliche Aufgabenzuschnitte und damit auch sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen und Bedürfnisse, die sich in den Stellenbewertungen und der Bündelung von Dienstposten wiederfinden müssen.

 

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