Untätigkeit i. S. amtsangemessener Besoldung
30.04.2020
Aktuelle Entwicklung:
Rechtsanwalt Dr. Halm teilt aktuell mit, dass über die Widersprüche bis heute nicht entschieden worden ist, so dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen.
Die Mitglieder, die den Klageweg wegen Untätigkeit i. S. amtsangemessene Besoldung gehen möchten, werden gebeten, einen Antrag auf Rechtsschutz zu stellen.
Es wird darum gebeten, den Antrag auf Rechtsschutz auszufüllen und zurückzusenden, wenn durch das Mitglied die Bestreitung des Klagewegs (derzeit nur auf Untätigkeit!!!) gewünscht wird. In den Antrag sollte vermerkt werden, wann ein Antrag auf angemessene Besoldung gestellt worden ist (Datum oder zumindest Jahr). Die Begründung der Antragstellung wird von Seiten der Rechtsschutzkommission gewährleistet. Sollte die Klage durch Herrn Dr. Halm vollzogen werden, sollte dies ebenfalls im Antrag vermerkt werden.
Wichtig:
Wir weisen darauf hin, dass vom Landesverband Saarland angedacht ist, die eingehenden Anträge zu sammeln und in einer Charge an die Bundesgeschäftsstelle weiterzuleiten und darüber hinaus abzuwarten, bis sich die von Covid-19 beeinträchtigen Zeiten wieder etwas normalisiert haben. Es sollte vermieden werden, in schwierigen Zeiten wichtige Ressourcen zu überlasten. Aus diesem Grund bitten wir um eine Mitteilung, sollte eine direkte Weiterleitung des Antrages gewünscht sein.
Der Landesvorstand