Und wieder die Mindesthöhe

20.10.2017

Nun hat auch der Europäische Gerichtshof zur Frage einer Mindestkörperhöhe bei Polizistinnen und Polizisten geurteilt und einer griechischen Kollegin Recht gegeben (Rechtssache C-409/16).
Und wieder die Mindesthöhe

Zwar sind gerichtliche Urteile üblicherweise Einzelfallentscheidungen, die jedoch auch grundsätzliche Bindungen enthalten. Im jetzt aktuellen Streitfall aus Griechenland stellten die EuGH-Richter fest, dass eine Körperhöhe von 170 cm keine pauschale Voraussetzung für den Polizeidienst sein darf. Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Festlegung einer einheitlichen Mindestgröße für männliche und weibliche Polizisten unter den Tatbestand der Diskriminierung fällt. Sollte eine Mindestkörperhöhe vorgeschrieben werden, sei dies nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Die Vorgabe einer Mindestkörperhöhe von 170 cm stelle eine „mittelbare Diskriminierung“ dar, da sie eher Frauen als Männer benachteilige, so die EuGH-Richter. Allerdings gelte diese Art von „mittelbarer Diskriminierung“ nicht immer. Dafür müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Festlegung bestimmter körperlicher Fähigkeiten muss einem rechtmäßigen Ziel dienen, wie dem Funktionieren der Polizei. Außerdem müssen die Mittel zum Erreichen dieses Zieles angemessen und erforderlich sein. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von festgelegten Mindestkörperhöhen unter den genannten zwei Bedingungen sei nunmehr die Aufgabe der Gerichte der Mitgliedsstaaten.

Einige Begründungen des EuGH-Urteils scheinen uns sehr aufschlussreich und interessant. So bezweifelte der Europäische Gerichtshof, dass die von ihm benannten Bedingungen für eine zulässige unterschiedliche Behandlung im Fall der klagenden Griechin eingehalten worden sind. Bestimmte Dienstposten in einer Polizei könnten physische Gewalt und gesonderte körperliche Fähigkeiten bedingen. Nur treffe das eben nicht auf alle Dienstposten und Diensteinheiten in der Polizei zu, wie beispielsweise den Bereich der Verkehrspolizei. Das generelle Funktionieren der Polizei könne auch mit Frauen weniger benachteiligenden Maßnahmen erreicht werden. (Quelle: dpa)

Diese wie immer recht trockenen juristischen Formulierungen lassen für die Kriminalpolizei einige Hoffnungen zu. Die Luxemburger Europarichter haben eine Begrenzung der Körperhöhe nicht ausgeschlossen, sie jedoch ausdrücklich von einer universellen Gültigkeit ausgeschlossen, weil eben in bestimmten Dienststellen, Sparten oder auf einzelnen Dienstposten keine Rücksicht auf besondere körperliche Fähigkeiten oder Voraussetzungen gelegt werden muss. Und die Sparte der Kriminalpolizei bietet nach unserer Auffassung überwiegend Dienstposten, die an keine besonderen körperlichen Voraussetzungen gebunden sind.

Und damit wagen wir einen Zirkelschluss, den einige Verantwortliche in unserem Bundesland wohl – zumindest bisher – nicht mittragen.

Wenn es unrechtmäßig ist, von allen Bewerberinnen und Bewerbern der Polizeilaufbahn eine bestimmte, gleiche Mindestkörperhöhe zu verlangen, weil es Dienstposten ohne diese Einschränkungen zu belegen gibt, müsste schon bei der Auswahl der Blick in Richtung einer bestimmten Polizeisparte gehen. Wird schon bei der Einstellung spartenorientiert vorgegangen, ergibt eine universelle Einheitsausbildung auch keinen Sinn mehr. Dann muss auch eine fachspezifische Ausbildung erfolgen. Natürlich nicht nur aus diesem Grunde.

Für Rückfragen:

Ronald Buck

ronald.buck (at) bdk.de