Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtenschaft

19.12.2023

Wir fordern von der Landesregierung eine verfassungsgemäße Alimentation, nicht mehr und nicht weniger!
Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtenschaft

Schnell war die Erklärung der Landesregierung da, die Ergebnisse aus den Tarifverhandlungen für die Länder in Baden-Württemberg auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu übertragen.

Zeitnah, systemgerecht, inhaltsgleich, wirkungsgleich sind Schlagworte, die in diesem Zusammenhang auftauchen. 

Zur Erinnerung – Tarifbeschäftige erhalten:

  • Einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro zum 1. November 2024.
  • Eine Entgelterhöhung von 5,5 % ab dem 1. Februar 2025 und
  • eine Inflationsausgleichsprämie: 3.000 Euro in mehreren Raten.

Für die Beamtenschaft ist eine Übertragung der Ergebnisse per Gesetz erforderlich. Die Ausgestaltung obliegt der Landesregierung, der Landtag von Baden-Württemberg muss es beschließen.

Es gibt aber eine Kernproblemstellung. Der Tarifabschluss enthält einen Sockelbetrag von 200 Euro. Ein Sockelbetrag kann bei der Übertragung Probleme bereiten, weil er möglichweise gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen verstößt (die Besoldung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen muss Unterschiede aufweisen und darf nicht beliebig abgeschmolzen werden). Bei der Umsetzung der Tarifergebnisse im Bund auf die Bundesbeamten wurde ein solcher Sockelbetrag (in gleicher Höhe, 200 Euro) beschlossen. Aus den Ländern hört man derzeit ähnliche Vorhaben. Im Tarifbereich gelten andere Maßstäbe als im Beamtenrecht und Sockelbeträge sind problemlos möglich. 

Der aktuelle Vorschlag der Landesregierung für die Beamtenschaft in BW:

  • Prozentuale Erhöhung von 3,6 % ab dem 1. November 2024 (kein Sockelbetrag)
  • Prozentuale Erhöhung von 5,6 % ab dem 1. Februar 2025
  • Inflationsausgleichsprämie: 3.000 Euro in mehreren Raten

Der jetzige Vorschlag einer prozentualen Erhöhung zum 01.11.2024 um 3,6 % und um 5,6 % zum 01.02.2025 ist in seiner Wirkung nicht vergleichbar mit einem Sockelbetrag von 200 Euro und einer späteren linearen Erhöhung. Vielmehr würde eine Umsetzung von + 3,6 % in der ersten Stufe der Umsetzung alle Beamtinnen und Beamten im mittleren Dienst, alle Beamtinnen und Beamten im gehobenen Dienst (mit Ausnahme der Kollegenschaft im Endamt der Laufbahn und hier nur bei den letzten beiden Stufen) sowie auch noch in Teilen des höheren Dienstes benachteiligen, weil eine prozentuale Erhöhung um 3,6 % weniger ist, als ein Sockelbetrag von 200 Euro. 

Beispiel: Eine Kriminalhauptkommissarin in A11 und Stufe 3 erhält ein Grundgehalt von 3.897,31 Euro.
Sockelbetrag von 200 Euro               = 4.097,31 Euro
versus lineare Erhöhung + 3,6 %      = 4.037,61 Euro

Das wären rund 60 Euro im Monat (oder 720 Euro im Jahr weniger).

Selbst wenn, wie vorgeschlagen, eine weitere lineare Erhöhung von 5,6 % statt 5,5 % im Februar 2025 erfolgt, ergibt dies nicht nur im Beispielsfall der Kriminalhauptkommissarin ein dauerhaftes Minus. 

Die lebenslange Alimentation hat Verfassungsrang. Das Tarifergebnis führt bei den Tarifbeschäftigten zu einem Reallohnverlust – die geplante Übertragung auf die Beamtenschaft führt auch hier zu einem Reallohnverlust und die aktuellen Vorschläge führen nicht zu einer systemgleichen oder systemgerechten Übertragung. 

Wir fordern die Landesregierung auf, ihrer Pflicht nachzukommen und eine verfassungsgerechte Alimentation herzustellen!