Thema Sonderlaufbahnen: „WiKris“ und „ComKris“ – Laufbahnöffnung ?!
20.11.2024
Hintergrund des Termins war die Thematik der möglichen zukünftigen Verwendung der Sonderlaufbahnen bei der Bayerischen Polizei (Wirtschaftskriminalisten und Computerkriminalisten).
Ein wichtiger Punkt in dieser Diskussion ist die sogenannte „Öffnung“ dieser Laufbahnen und die
daraus resultierende kurz- oder längerfristige Verwendung bei anderen kriminalpolizeilichen Dienststellen. Mit möglichen Szenarien dieser Entwicklung waren, bzw. sind das BLKA und das PP München von Seiten des BayStMI betraut worden. Dabei ergaben sich z.B. mögliche anderweitige Verwendungen nach sieben, bzw. nach 10 Jahren originärer Tätigkeit.
Von Seiten des BDK wird dabei eine Verwendung bereits nach 7 Jahren Dienst bei der bayerischen Polizei präferiert. Die Problematik des Erhalts der Fachspezifität bei Verwendung bei anderen K-Dienststellen muss dabei generell noch betrachtet werden.
Ebenso kam auch zur Sprache, dass es bayernweit keine einheitliche Regelung bezüglich der Verwendung von Wirtschafts- und Computerfachleuten bei der Polizei gibt. Diese werden häufig zu anderen K-Dienststellen abgeordnet, für Ermittlungsgruppen abgezogen oder für BAOs eingeteilt, obwohl sie andererseits nur fachspezifisch bei ihren K-Dienststellen Verwendung finden. Hier soll es aber zeitnah zu einer einheitlichen und gerechteren Regelung kommen und es soll laut Herrn Klatt auch eine Anpassung der Bestellrichtlinien erfolgen.
Forderung nach gleicher Einstufung für Berufseinsteiger
Auf die Frage, ob Änderungen im Bereich der oft als ungerecht empfundenen Einstufung der Berufsanfänger (WiKri in A9, ComKri in A10 – [Anmerkung: Einstufung aufgrund Gesetzeslage Art. 23 BayBesG]) geplant seien, ergaben, daß hier aktuell keine Anpassungen geplant sind. Diese wären bekanntlich auch immer mit entsprechenden finanziellen Komponenten verknüpft, welche aktuell nicht unbedingt frei verfügbar sind. Hier fordert der BDK diese ungerechte Einstufung – vor allem bei Betrachtung eines vergleichbaren Vorstudiums und einer gemeinsamen fachspezifischen einjährigen Unterweisung- abzuändern. Diese Thematik wird bei zukünftigen Gesprächen mit politisch Verantwortlichen Einfluss finden müssen.
Feststellung der Qualifikation
Weiterhin fordern wi,r das bisherige Verfahren bei der Feststellung des Qualifizierungserwerbs (§§67,68 und §§70,71 FachV-Pol/VS) anzupassen, bzw. zu entbürokratisieren. Nachdem die Zeiten, bzw. Voraussetzungen durch die einzelnen Präsidien geprüft und an das BayStMI zur letztendlichen Feststellung weitergeleitet werden, entsteht dadurch eine erhebliche zeitliche Verzögerung. Teilweise kommen die einzelnen Präsidien und das BayStMI zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Dies ist Berufseinsteigern oft nicht vermittelbar.
Der BDK LV Bayern bedankt sich bei Frau Dilger und Herrn Klatt für die entspannte und offene Gesprächsatmosphäre.