Sturz auf der Toilette soll grundsätzlich kein Arbeitsunfall sein
13.05.2018
Der Mechaniker hatte gegen seine Versicherung geklagt, welche den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte.
Das Gericht führte hierzu aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes keine Handlung verrichtet habe die der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Die Verrichtung der Notdurft diene eigenen Interessen. Es handele sich hierbei um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilette grundsätzlich nicht unfallversichert.
Hiervon ausgenommen sei der Weg zur und von der Toilettenanlage.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig ist.
Quelle/Links
Sozialgericht Heilbronn, Az. S 13 U 1826/17, Pressemitteilung vom 4. April 2018.
Landessozialgericht BW, Az. L 9 U 445/18