Stufenlaufzeitverkürzung – jetzt!
19.02.2019
Im Januar 2013 hat das Niedersächsische Finanzministerium die Neufassung der Durchführungshinweise zu den §§ 16 und 17 TV-L bekanntgegeben. Explizit wird darauf hingewiesen, dass von dem § 17 Abs.2 TV-L Gebrauch zu machen ist.
Dieser Paragraf beinhaltet die Regelungen zu Stufenlaufzeitverkürzung. Jedoch hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Februar 2013 die Anwendung des § 17 Abs. 2 ausgesetzt bis zur Definierung eines Maßstabes für „überdurchschnittliche Leistungen“. Diese Maßstabsfindung dauert bis heute an. In anderen Bundesländern findet der § 17 Abs. 2 TV-L Anwendung - offensichtlich konnte dort ein Maßstab gefunden werden.
Die Landesweite AG „Verwaltung“ tagte in den Jahren 2014 und 2015 und hatte das Thema Stufenlaufzeitverkürzung auf der Agenda. Im Abschlussbericht wurde darauf hingewiesen, dass das MI hier dringend handeln muss.
Gerade in den kleinen Entgeltgruppen, in denen sich überproportional Frauen befinden, ist es besonders bedauerlich, dass hiervon nicht Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich sieht der § 17 Abs.2 TV-L vor, den Maßstab für eine „überdurchschnittliche Leistung“ für Beschäftigte auch in kleinen Entgeltgruppen zu definieren.
Wir fordern das Landespolizeipräsidium und den Innenminister auf, sich aktiv um die Belange der Tarifbeschäftigten zu kümmern und ihnen die Wertschätzung zukommen zu lassen, von der immer gesprochen wird. Dem BDK ist mehr als bewusst, dass wir ohne die Mitarbeit motivierter Tarifbeschäftigter unsere Aufgaben schwerlich erfüllen können.
Eva Geide