Rufbereitschaftszeit = Arbeitszeit - Quo vadis?
12.10.2017
Basierend
auf einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom Juni 2013, Az. 4 S 94/12, haben
zahlreiche Kolleginnen und Kollegen damals bei ihren Dienststellen die
Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienste und
damit letztendlich als Arbeitszeit beantragt. Nach den beim BDK eingehenden
Rückmeldungen sind die Sachstände auch heute im Jahr 2017 noch sehr
unterschiedlich. Vielfach sollen Anträge noch unbeschieden bei den
Dienststellen liegen; lediglich in zwei Fällen erfolgten bislang gerichtliche
Entscheidungen.
Das Innenministerium hat hierzu eine andere Bewertung. Auf Anfrage des BDK wurde nunmehr Ende September mitgeteilt, dass die Anträge größtenteils abgearbeitet wurden und Anträge lediglich dort offen bzw. in Absprache mit den Betroffenen zurückgestellt sind, wo anhängige Musterverfahren bei den Verwaltungsgerichten das Ruhen der gleichgelagerten Fälle notwendig oder die Unvollständigkeit der Anträge eine Bescheidung unmöglich mache.
Weiter wird seitens des Innenministeriums ausgeführt, dass eine generelle Anerkennung der geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit nicht möglich wäre. Auch die Entscheidungen des VG Freiburg, Az. 3 K 1344/14, für den kriminalpolizeilichen Bereitschaftsdienst in der Kriminaltechnik und des VG Stuttgart, Az. 14 K 5703/15, für die Rufbereitschaftszeiten des SEK Baden-Württemberg zeigten, dass es nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankomme und diese Einzelfallbewertungen durch die Dienststellen durchgeführt werden.
Auch die in Schleswig-Holstein zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit basiere auf den gerichtlich festgestellten durchschnittlichen Alarmierungsquoten von über 50%.
Damit werden sich die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg auch weiterhin mit Fragen der dienstlichen Vorgaben an die Dringlichkeit der Dienstverrichtung und der ebenso entscheidungsrelevanten Frage der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme auseinandersetzen.
Die Möglichkeiten des Rechtsweges liegen dabei ausschließlich bei den Betroffenen und können nicht alternativ durch den BDK genutzt werden. Der BDK wird aber betroffenen Mitgliedern mit seinem Erfahrungswissen aus vergleichbaren Konstellationen und den Möglichkeiten des Rechtsschutzes weiterhin zur Seite stehen. Die Bezirksverbände vor Ort werden entsprechende Kontakte vermitteln.
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