Rufbereitschaft = Arbeitszeit
01.03.2018
"Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen."
Zu entscheiden war ein Fall eines belgischen Feuerwehrmannes, der binnen kurzer Zeit, hier binnen acht Minuten, seine Arbeit aufnehmen musste.
Das Urteil hat Fernwirkung auf andere Berufsgruppen. Wir sind der Ansicht, dass unsere Kripo-Rufbereitschaft auch darunter fallen muss, denn in allen Ausrückfällen wurde das sofortige Tätigwerden von uns erwartet.
Wir geben in dieser Sache nicht auf und unterstützen weiterhin alle sinnvollen Klagen - auf das letzte Informationsschreiben darf hingewiesen werden.
Externer Link: Pressemitteilung des EuGH