Rufbereitschaft = Arbeitszeit?

22.03.2014

Zunehmend mehr Dienststellen fordern die Antragsteller auf, detaillierte Übersichten der Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten darzulegen.
Rufbereitschaft = Arbeitszeit?
Keine grundsätzlichen Entscheidungen des Innenministeriums zum VGH-Urteil vom Juni 2013?

Wahre Fleißarbeiten haben die Antragssteller zwischenzeitlich zu erledigen, wenn Sie ihren Anspruch der Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit durchsetzen wollen. Seitens des Innenministeriums lehnt man derzeit augenscheinlich immer noch eine Grundsatzentscheidung ab und überlässt es den Dienststellen, bei den Antragstellern im Rahmen von Einzelfallprüfungen ihre Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten der vergangenen Jahre auflisten.

Die Regelmäßigkeit der bei Rufbereitschaften zu erwartenden Alarmierungen und Einsätze ist durchaus auch ein Kriterium des VGH-Urteils vom Juni 2013, aber nur eines. Die Richter haben u.a. auch darauf abgehoben, dass enge zeitliche Vorgaben („unverzüglich“ oder „sofort“ gegenüber z.B. (nur) „alsbald“) zwischen Alarmierung und Aufnahme des Dienstgeschäftes am Einsatzort, aber auch ein dafür zugrunde liegender „Berufskodex“ die Selbstbestimmung des Aufenthaltsortes einengen können und damit gegen eine Rufbereitschaft sprechen. Diese maßgeblichen Rahmenbedingungen bleiben derzeit ausgeklammert, auch wenn sie durch den Dienstherrn sehr schnell und sehr eindeutig zu beantworten wären.

Die wohl durchweg zu erwartenden Ablehnungsbescheide will der BDK mit Musterklagen anfechten und parallel durch politische Gespräche den Weg für eine Ruhendstellung der übrigen Verfahren unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn zu bereiten.