Regierungsentwurf zur Bekämpfung der Geldwäsche
11.12.2020
Der Kampf gegen die Geldwäsche war Thema einer öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Zuvor war das Thema bereits im Bundestag debattiert worden.
Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt. Das strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche soll damit verbessert werden.
Unter anderem eine Lösung sieht die Bundesregierung in einer Ausweitung des §261 StGB (Geldwäsche), indem alle Straftaten (All-Crimes-Ansatz) als Geldwäschevortaten erfasst sind. Die daran anknüpfenden StPO Eingriffsbefugnisse der §§ 100a, 100b und 100g sollen neu austariert werden, die Möglichkeiten der Einziehung gem. §76a StGB sollen modifiziert werden.
In der Sachverständigenanhörung war auch der BDK durch seinen Bundesvorsitzenden Sebastian Fiedler vertreten. Im Vorfeld reichte der BDK eine umfangreiche Stellungnahme ein und listet dort einzelne Kritikpunkte auf.
Insgesamt kamen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Bewertungen. Aus der Praxis wurden die meisten der geplanten Maßnahmen unterstützt, die Rechtswissenschaftler kritisierten eher die Vorlage.
Der Bundesvorsitzende des BDK, Sebastian Fiedler, begrüßte den Verzicht auf einen Vortatenkatalog. Dieser All-Crimes-Ansatz beseitigt allerdings nicht ein zentrales Problem der Verfolgbarkeit. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Vortat werden hierdurch nicht berührt. Ermittlungen in Sachverhalten, wo die Herkunft von Vermögen durch komplexe, internationale Strukturen aus Strohpersonen und Briefkastenfirmen verschleiert wird, werden dadurch nicht erleichtert. Das entscheidende Hindernis ist hierbei nicht die Begrenzung der Strafbarkeit, sondern die Erforderlichkeit, überhaupt irgendeine kriminelle Quelle des betreffenden Vermögens nachzuweisen.
Dringend warnt der BDK davor, den §76a Abs 4 StGB (Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft) zu ändern. Die bisherige Norm macht es nicht erforderlich, dass die Tat im Einzelnen festgestellt ist. Laut Entwurf ist nun ein Verbrechen oder eine gewerbs- oder bandenmäßige Vortag gefordert. Gelingt es dem Gericht nicht, dieses nachzuweisen, bliebe zukünftig für die Anwendung kein Raum.
Fazit:
Trotz wesentlicher Verbesserungen für die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche weist der Gesetzentwurf noch Regelungsvorschläge auf, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Geldwäschebekämpfung in Deutschland hätten. Hier ist aus Sicht des BDK dringender Nachbesserungsbedarf angezeigt.