Blick über die Landesgrenzen: Rechtsprechung zum Erholungsurlaub wird für die sächsischen Beamten übernommen

13.09.2012

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2011, wonach die Staffelung des Jahresurlaubs nach dem Alter gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wird nun auch für die sächsischen Beamtinnen und Beamten übernommen.
Blick über die Landesgrenzen: Rechtsprechung zum Erholungsurlaub wird für die sächsischen Beamten übernommen

Nach einem Rundschreiben des SMI vom 06.09.2012 wird das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2011 (Az.: 9 AZR 529/10), welches feststellte, dass Staffelung der Urlaubsdauer an das vollendete 30. oder 40. Lebensjahr anknüpfte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des Gleichbehandlungsgesetz verstößt, auch für die Beamten des Freistaates Sachsen umgesetzt.

Das bedeutet konkret:

  • Beamte bis zum vollendeten 30.  Lebensjahr erhalten über die Regelung der Sächsischen Urlaubsverordnung hinaus für die Kalenderjahre 2011 und 2012 jeweils 4 weitere Arbeitstage als Erholungsurlaub
  • Beamte bis zum vollendeten 40. Lebensjahr erhalten über die Regelung der Sächsischen Urlaubsverordnung hinaus für die Kalenderjahre 2011 und 2012 jeweils 1 weiteren Arbeitstag als Erholungsurlaub

Die zusätzlich gewährten Erholungsurlaubstage aus dem Jahr 2011 müssen bis 31.12.2012 genommen werden.

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