Recht & Gesetz: Arbeitsverträge künftig mit deutlich mehr Inhalt

27.07.2022

Wichtige Änderungen im Nachweisgesetz ab 01.08.2022
Offener Brief

Aufgrund der Regelungen in der Richtlinie (EU) 2019/1152 über trans­pa­rente und vor­her­seh­bare Ar­beits­be­din­gun­gen in der Eu­ropäischen Union („Ar­beits­be­din­gun­gen­richt­li­nie“) wurde eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) notwendig, welches der Bundestag am 23.06.2022 verabschiedet hat.

Dadurch werden die arbeitgeberseitigen Nachweispflichten, für alle Arbeitnehmer*innen, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen, deutlich erweitert.

Gemäß § 2 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der bestehende Katalog der Bedingungen soll unter anderem zukünftig um folgende Punkte erweitert werden:

  • die Zusammensetzung sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung),
  • die Dauer der vereinbarten Probezeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • bei Arbeit auf Abruf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, ferner der Zeitrahmen (Referenztage und -stunden), der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.

Auf geltende Tarif­ver­träge, Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rungen darf dabei weiterhin verwiesen werden.

Bereits am ersten Arbeitstag muss dem Arbeit­nehmer im Zuge des neuen Nachweisgesetzes die Nieder­schrift mit den Infor­ma­tionen über den Namen und die Anschrift der Vertrags­par­teien, das Arbeits­entgelt und seine Zusam­men­setzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen dem Arbeitnehmer spätestens nach sieben Kalen­der­tagen vorliegen. Infor­ma­tionen über den Urlaub, die betrieb­liche Alters­ver­sorgung, die Pflicht­fort­bildung, das Kündi­gungs­ver­fahren und geltende Kollek­tiv­ver­ein­ba­rungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereit­ge­stellt werden.

Verträge von Arbeitnehmer*innen, die bereits vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, bleiben unverändert. Sie müssen nur dann schriftlich über ihre wesent­lichen Arbeits­be­din­gungen unter­richtet werden, wenn sie den Arbeit­geber hierzu auffordern.

Für Betriebsrenten in Form der Entgeltumwandlung ist das Nachweisgesetz nicht anwendbar (laut Schreiben BMAS vom 7. Juli 2022).

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