Quick Freeze ist nicht die Lösung
03.12.2024
Eins unserer wichtigsten Themen, welches wir seit Jahren in verschiedenen Formen „beackern“ ist die Vorratsdatenspeicherung, die (wie bekannt) in Deutschland ausgesetzt ist. Im April 2024 hat der Europäische Gerichtshof jedoch die anlasslose Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt. Eine Umsetzung auf nationaler Ebene ist dringend geboten.
Das „Quick-Freeze-Verfahren“ kann nur in wenigen Einzelfällen erfolgreich sein. Warum? Das haben wir in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz unter Mithilfe der Fachkommission Recht ausführlich dargelegt.
"Aus Sicht des BDK ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH ein klarer Auftrag zur Schließung der Regelungslücke hinsichtlich einer Speicherverpflichtung von IP-Adressen. Darüber hinaus müssen den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen rechtlichen Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden, um dem Schutzauftrag gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden zu können.“
sagte die stellvertretende Bundesvorsitzende des BDK Marina Hackenbroch dazu.
Mit der Einführung der „Quick-Freeze“-Regelung, bei der auch in den Fällen schwerer Kriminalität keinerlei anlasslose Speicherpflichten und Höchstspeicherfristen verbindlich vorgegeben werden, wird nur ein Teilaspekt der nach EU-Recht ohne jeglichen Zweifel strafprozessual zulässigen Maßnahmen umgesetzt. Die Regelungen sind nicht effektiv genug und bleiben erheblich hinter dem Schutzziel zurück.
Unsere vollständige Stellungnahme dazu finden Sie an dieser Stelle.
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