Pressemitteilung des BDK Sachsen- Anhalt zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
07.02.2019
"Die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen sind teilweise verfassungswidrig", heißt es in der Pressemitteilung Nr. 9/2019 vom 5. Februar 2019 des Bundesverfassungsgerichts.
Nicht zum ersten Mal kommt es damit zum Dissens zwischen der Notwendigkeit moderner Polizeiarbeit und Erfordernissen des Datenschutzes.
Bei der Kennzeichen-Prüfung mittels automatischer Erfassung werden die Nummernschilder von Autos gescannt und mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung kurzzeitig gespeichert. Ergibt der automatisierte Abgleich mit dem Fahndungsbestand keinen Treffer, werden die Daten sofort gelöscht. Treffer sind dann der Anstoß für sofortige weitere polizeiliche Fahndungsmaßnahmen. Bei falschem Alarm werden die Daten durch Polizeibeamte manuell gelöscht.
Das Bundesverfassungsgericht kritisiert dabei nicht vordergründig den automatisierten Datenabgleich als erfolgreiches Fahndungsmittel, sondern zielt auf eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden- Württemberg. Damit kritisieren die Richter die Fahndung nach Straftätern. Während die Maßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr als grundsätzlich zulässig für die Länder erklärt wird, stehen die Fahndungsmaßnahmen nach Straftätern im Rahmen der Strafverfolgungsregelungen in Kompetenz des Bundes. Hier ist also dringender Regelungsbedarf auf Bundesebene gefragt. Weiterhin stellten die Richter fest, dass ein solcher Datenabgleich ohne begründeten Anlass nicht zulässig ist.
Daraus ergibt sich für uns die Frage, wie moderne Fahndung funktionieren soll. Streifenbeamte sitzen in einem Fahrzeug und suchen im fließenden Verkehr nach entwendeten Fahrzeugen, welche sie natürlich alle im Kopf gespeichert haben. Ein automatisiertes System dürfte da wesentlich schneller und fehlerfrei zu Ergebnissen führen. Es geht also wieder um den alten Streit der Datenspeicherung- und Nutzung, im Kern also der Spagat zwischen effizienter Strafverfolgung, Täterermittlung und somit auch ein Durchsetzten von Opferrechten (es wird gern verdrängt, dass Geschädigte einer Straftat stets Opfer sind) und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung. Hoheitliches Handeln der Polizei greift notgedrungen in Grundrechte ein und unsere Gesellschaft muss auf politischer Ebene gesetzlich klären, welcher Umfang der Eingriffe zulässig sind, aber auch zeitgemäß. Polizei handelt nicht aus Selbstzweck. Sie hat einen klaren gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Dabei bedarf es vor allem einer sachlichen Diskussion, die auch die Möglichkeiten der Nutzung neuer innovativer technischer Verfahren Rechnung trägt.
hier die PM zum download
Hanno Schulz Dessau- Roßlau, den 07.02.2019
Pressesprecher
BDK- Landesverband Sachsen- Anhalt