Polizei-Laufbahnverordnung (LVO Pol)
06.04.2018
BDK zeigt sich in einigen Punkten äußerst enttäuscht über die Endfassung der LVO Pol.
Im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 5/2018 vom 29. März 2018 wurde nunmehr die neue Laufbahnverordnung Polizei verkündet. Die aktuelle Fassung kann im polizeilichen Intranet über die Anwendung Landesrecht aufgerufen werden. Die Fassung, die über das Internet aufgerufen werden kann, ist bis dato noch nicht aktualisiert.
Die Änderungen in der Übersicht:
- Die Ämter der Präsidentin oder des
Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landeskriminalamtes sowie des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei können
sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn
des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden.
- Die Sonderlaufbahnen Wirtschaftskriminalist/in und Cyberkriminalist/in verlaufen nicht mehr parallel. In §24 wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst der Cyberkriminalistinnen und der Cyberkriminalisten beschrieben; die Wirtschaftskriminalisten werden nicht erwähnt!
Zum Leidwesen des BDK Baden-Württemberg fanden unsere Hinweise und Anregungen zur Gleichbehandlung beider Sonderlaufbahnen nicht den Weg in die Gesetzesvorlage.
- Einstellungsmindest- und
Einstellungshöchstalter wurden ebenfalls verändert und mit verschiedenen
Ausnahmen (anrechenbar sind Zeiten wie Mutterschutz, Elternzeit etc) ergänzt:
Mittler Dienst: mind. 17, max. 33. Jahre
Gehobener Dienst: max. 34 Jahre.
- Anhebung der Altersgrenze zur
Zulassung zum höheren Dienst von 36 auf 40 Jahre, in Ausnahmefällen auf 47
Jahre.
- Aufstieg in den gehobenen Dienst
über den Qualifizierungslehrgang (bis A 11) oder prüfungsloser Aufstieg (bis A
10) für Beamte/Beamtinnen, die sich entsprechend bewährt haben.
- Bei der Einstellung von
Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ist die
Altersgrenze von 32 Jahren gefallen.
- Horizontaler Laufbahnwechsel (§23a neu). Es wurden auch mit Blick auf den neuen höheren Dienst Cyberkriminalist Regelungen geschaffen, um aus der regulären Vollzugslaufbahn in die Sonderlaufbahn zu wechseln.