Polizei-Laufbahnverordnung (LVO Pol)

06.04.2018

BDK zeigt sich in einigen Punkten äußerst enttäuscht über die Endfassung der LVO Pol.
Polizei-Laufbahnverordnung (LVO Pol)

Im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 5/2018 vom 29. März 2018 wurde nunmehr die neue Laufbahnverordnung Polizei verkündet. Die aktuelle Fassung kann im polizeilichen Intranet über die Anwendung Landesrecht aufgerufen werden. Die Fassung, die über das Internet aufgerufen werden kann, ist bis dato noch nicht aktualisiert.

 

Die Änderungen in der Übersicht:

  • Die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landeskriminalamtes sowie des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei können sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden.
  • Die Sonderlaufbahnen Wirtschaftskriminalist/in und Cyberkriminalist/in verlaufen nicht mehr parallel. In §24 wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst der Cyberkriminalistinnen und der Cyberkriminalisten beschrieben; die Wirtschaftskriminalisten werden nicht erwähnt!

Zum Leidwesen des BDK Baden-Württemberg fanden unsere Hinweise und Anregungen zur Gleichbehandlung beider Sonderlaufbahnen nicht den Weg in die Gesetzesvorlage.

  • Einstellungsmindest- und Einstellungshöchstalter wurden ebenfalls verändert und mit verschiedenen Ausnahmen (anrechenbar sind Zeiten wie Mutterschutz, Elternzeit etc) ergänzt:
     Mittler Dienst: mind. 17, max. 33. Jahre
     Gehobener Dienst: max. 34 Jahre.
  • Anhebung der Altersgrenze zur Zulassung zum höheren Dienst von 36 auf 40 Jahre, in Ausnahmefällen auf 47 Jahre.
  • Aufstieg in den gehobenen Dienst über den Qualifizierungslehrgang (bis A 11) oder prüfungsloser Aufstieg (bis A 10) für Beamte/Beamtinnen, die sich entsprechend bewährt haben.
  • Bei der Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ist die Altersgrenze von 32 Jahren gefallen.
  • Horizontaler Laufbahnwechsel (§23a neu). Es wurden auch mit Blick auf den neuen höheren Dienst Cyberkriminalist Regelungen geschaffen, um aus der regulären Vollzugslaufbahn in die Sonderlaufbahn zu wechseln.
Auch hier wurden unsere Hinweise zu den notwendigen Berufsperspektiven der Absolventinnen und Absolventen der Sonderlaufbahn nicht berücksichtigt. Durch den Wegfall des §24 LVO Pol a. F. wird die Verwendung innerhalb der Polizei deutlich eingeschränkt. Wir hatten hierzu Vorschläge unterbreitet, die sowohl dem Anspruch des Dienstherren gerecht geworden wären, als auch den Absolventinnen und Absolventen entgegen gekommen wären. Damit hat man eine Chance vergeben. Dies kann unserer Bewertung nach dazu führen, dass uns Kolleginnen und Kollegen der Sonderlaufbahnen, die wir dringend brauchen(!) mangels fairer Perspektiven verlassen werden.