OVG RP zu den Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung bei Dienstunfähigkeit

24.08.2020

OVG RP, Urteil vom 24.08.2020, Az. 2 A 10143/20. Schlagworte: Dienstunfähigkeit, Anderweitige Verwendung, Versetzung in den Ruhestand, § 26 BeamtStG, Beamte.
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Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten (§ 26 BeamtStG). (Rn.37) 

RN37: „Die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn sowie auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit (voraussichtlich) neu zu besetzen sind (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris Rn. 29; Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris Rn. 64), wobei von der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten für angemessen erachtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. September 2019 – 2 A 10205/19.OVG –; aus der Literatur etwa: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 57). Darüber hinaus ist zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wie erwähnt zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4, zu § 44 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –; dazu auch Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 5 P 2.17 –, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 3 ZB 12.1740 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 –, juris Rn. 34).“

 

Ergänzungen: 

RN38: „Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss unter Wahrung des Personaldatenschutzes den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 –, juris Rn. 29). Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört des Weiteren eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 CS 14.273 –, juris Rn. 28).“

RN39: „Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris Rn. 66; Bay. VGH, Urteil vom 26. September 2019 – 3 BV 17.2302 –, juris Rn. 39).“

 

Anmerkung: Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten ergibt sich direkt aus dem Beamtenstatusgesetz und ist deswegen auch für Baden-Württemberg beachtlich. 

 

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