OVG Rheinland-Pfalz mit abweichender Meinung zur isolierten Angreifbarkeit einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung

29.10.2020

OVG RP, Beschluss vom 29.10.2020, Az. 2 B 11161/20. Schlagworte: Amtsarzt, Polizeiarzt, Untersuchung, Dienstfähigkeit, Zurruhesetzung, Rechtsschutz.
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29.10.2020 

Vorbemerkung: Der Beschluss aus Rheinland-Pfalz entfaltet zunächst für BW keine unmittelbare Wirkung. Weiterhin zu beachten ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beitrag zum Beschluss 2 VR 5.18 vom 14.03.2019) und des VGH Baden-Württemberg (siehe Beitrag zum Beschluss 4 S 2269/19 vom 13.01.2020). 

Leitsätze: keine vorhanden. 

Wir greifen auf die Vorschau des u. a. Artikels auf beck.de (beck-aktuell, Heute im Recht) zurück: „Ein Be­am­ter kann eine amts­ärzt­li­che Un­ter­su­chungs­an­ord­nung zur Fest­stel­lung sei­ner Dienst­fä­hig­keit nicht nur im Rah­men des Ver­fah­rens gegen die nach­fol­gen­de Zur­ru­he­set­zungsver­fü­gung in­zi­dent ge­richt­lich über­prü­fen las­sen, son­dern auch iso­liert an­grei­fen. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz in Ko­blenz in einem Eil­rechts­schutz­ver­fah­ren ent­schie­den. Es weicht damit von der Auf­fas­sung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ab.“ 

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