OVG NW zur Zurruhesetzung eines Beamten nach verweigerter amtsärztlicher Untersuchung
26.02.2020
Die aktuelle Rechtsprechung des OVG NW ist auch für Baden-Württemberg beachtlich, da die Gerichte hierzulande gleichgelagerte Entscheidungen treffen. Die Dienstunfähigkeit wird bundesweit gültig in § 26 Beamtenstatusgesetz beschrieben. Länderspezifische Regelungen dienen der Ausgestaltung (vgl. §§ 43 ff. LBG BW).
Weigert sich ein Beamter, sich bei einem durch die Dienststelle ernsthaft begründeten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit amts- oder polizeiärztlich untersuchen zu lassen, so erhärtet sich allein dadurch der Verdacht für eine allgemeine Dienstunfähigkeit.
Dazu auszugsweise RN6: „Der Kläger zieht erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass er allgemein dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar habe dem beklagten Land im Zeitpunkt der Zurruhesetzung kein nach § 34 Abs. 1 LBG NRW grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über dessen Gesundheitszustand vorgelegen. Jedoch habe das Land aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen dürfen, dass bei ihm eine allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßigen ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden könne.“
Dienst(un)fähigkeit wird durch Amts- oder Polizeiarzt beurteilt, eine Weigerung sich untersuchen zu lassen hat – wie aufgezeigt – im Regelfall negative Folgen.
Wir raten unseren Mitgliedern deswegen sich frühzeitig in diesen Fällen rechtlich beraten zu lassen und dazu unsere Rechtshotline bei Roland Rechtsschutz zu nutzen.
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