OVG Münster: 02.07.2009 - Zwangsblutprobe bei der Fahrtauglichkeitsuntersuchung?
15.06.2009
In diesem Verfahren geht es um die Frage der Zulässigkeit von generellen Blutuntersuchungen im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchungen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger hatte sich gegen die Abgabe einer Blutprobe oder entsprechend aktueller Blutwerte ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen würden, mit Rechtsschutz des BDK gewehrt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich in seinem Beschluss vom 19.09.2006 fast ausschließlich unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten mit der Klage beschäftigt und sie sodann abgewiesen. Dies allerdings mit dem deutlichen Hinweis, dass wegen der landesweiten Bedeutung der Beschwerdeweg zum OVG offen sei.
Bereits 2007 hatte das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren eines weiteren Klägers die Rechtsbedenken gegen eine generelle Blutprobe bestätigt.
In einer erst im Mai 2009 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde die Verfahrensweise genereller Blutproben für rechtswidrig erklärt. Zum einen mangele es an der notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlage, zum anderen seien derart schwerwiegende Eingriffe nur bei Vorliegen" objektivierbarer Verdachtsmomente" zulässig.
Auch die neuere Rechtsprechung im Bereich der Strafgerichte zeigt eine deutliche Tendenz, Blutproben grundsätzlich als schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zu betrachten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster darf mit Spannung erwartet werden.