OLG Schleswig zur Strafbarkeit des sogenannten Stealthing (heimliches Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr)
19.03.2021
OLG SH, Urteil vom 19.03.2021, Az. 2 OLG 4 Ss 13/21. Schlagworte: §177 StGB, Stealthing, Sexueller Übergriff.
Leitsätze:
- Geschlechtsverkehr ohne Kondom unterscheidet sich von Geschlechtsverkehr mit Kondom wesentlich und ist daher eine eigenständige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB.
- Das „Stealthing“ – also das absprachewidrige Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr - ist jedenfalls dann gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang erklärte Widerwillen gegen einen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bei vom Opfer unbemerkter vorsätzlicher Entfernung des Kondoms fortwirkt.
- Eine derartige Veränderung des Sachverhalts begründet keinen täuschungsbedingten Willensmangel, der für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis unbeachtlich sein könnte.
Fundstelle(n):
- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung im Volltext
- Besprechung auf Beck Aktuell, Heute im Recht, 19.03.2021
- Besprechung auf Haufe.de, Artikel vom 29.03.2021
- 177 StGB