OLG Schleswig zur Strafbarkeit des sogenannten Stealthing (heimliches Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr)

19.03.2021

OLG SH, Urteil vom 19.03.2021, Az. 2 OLG 4 Ss 13/21. Schlagworte: §177 StGB, Stealthing, Sexueller Übergriff.
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Leitsätze: 

  1. Geschlechtsverkehr ohne Kondom unterscheidet sich von Geschlechtsverkehr mit Kondom wesentlich und ist daher eine eigenständige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB.
  1. Das „Stealthing“ – also das absprachewidrige Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr - ist jedenfalls dann gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang erklärte Widerwillen gegen einen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bei vom Opfer unbemerkter vorsätzlicher Entfernung des Kondoms fortwirkt.
  1. Eine derartige Veränderung des Sachverhalts begründet keinen täuschungsbedingten Willensmangel, der für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis unbeachtlich sein könnte.

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