OLG Oldenburg zur Bewertung eines Turnschuhes als gefährliches Werkzeug im Sinne § 224 StGB

05.07.2021

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.07.2021, Az. 1 Ss 86/21. Schlagworte: Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2, 2. Alt. StGB
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Leitsatz:

Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh bekleideten Fußes stellen regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.2, 2. Alt. StGB dar, wenn sie mit dem Spann gegen das Gesicht des nach unten geneigten Opfers geführt werden. Einer darüber hinaus gehenden Feststellung, dass sich in Anbetracht der konkreten Aufprallsituation das Tragen des Schuhs gegenüber einem Tritt mit bloßem Fuß konkret als verletzungserhöhend dargestellt hat, bedarf es in diesem Falle nicht. 

Aus der Besprechung auf Rechtslupe: „Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 23.06.19997 ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird, ohne dass dies näherer Begründung bedarf. Entsprechendes gelte für Turnschuhe der heute üblichen Art. Darauf, dass der Angeklagte einen „Spannstoß“ ausführte, bei der jedenfalls die Sohle der Schuhe für den potentiellen Verletzungserfolg irrelevant war und möglicherweise eine stärkere Verletzung als bei einem Stoß mit dem bloßen Fuß nicht bewirkt werden konnte, kommt es daher nicht an.“ 

 

Fundstelle(n):

 

 

  • 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

 

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.